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   VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069   

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VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069 (https://dejure.org/2023,12629)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2023 - 14 B 20.2069 (https://dejure.org/2023,12629)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2023 - 14 B 20.2069 (https://dejure.org/2023,12629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    BeamtVG i.d.F.v. 6. Juni 2013§ 49 Abs. 2 S. 2; BeamtVG i.d.F.v. 24. Februar 2010 § 10; BeamtVG (i.d.F.v. 15.3.2012) § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; PatG (i.d.F.v. 16.12.1980) § 26 Abs. 2
    Vorwegentscheidung über Vordienstzeiten nach Ruhestandsversetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nach Ruhestandsversetzung keine Vorwegentscheidung mehr über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten; zur Handhabung des bei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG eröffneten Ermessens

  • rechtsportal.de

    Nach Ruhestandsversetzung keine Vorwegentscheidung mehr über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten; zur Handhabung des bei § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG eröffneten Ermessens

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.12.2014 - 4 C 33.13

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Umstellung Klageantrag; Klageänderung;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Im teilweise erfolgreichen Hilfsantrag (siehe vor 1.), über den der Senat wegen der Erfolglosigkeit der Klage im Verpflichtungs-Hauptantrag zu entscheiden hat, begehrt der Kläger festzustellen, dass die Weigerung der Beklagten, die Vorwegentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. in dem vom Kläger begehrten Umfang zu erlassen, im Zeitpunkt unmittelbar vor dem Ruhestandseintritt des Klägers (Ablauf des 31.7.2016) die Rechtsordnung verletzt hat (siehe dazu BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21, 23).

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11 ff.).

    Davon ausgehend ist der klägerische Hilfsantrag auch ohne Anschlussberufung streitgegenständlich, weil der Streitgegenstand des Hilfsantrags vom bisherigen Verpflichtungs-Hauptantrag (siehe 1.) umfasst war und es sich deshalb beim Hilfsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO zulässige Beschränkung des klägerischen Verbescheidungs-Hauptantrags handelt (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 11).

    Der Streitgegenstand des Hilfsantrags war notwendigerweise vom bisherigen Verpflichtungs-Hauptantrag umfasst (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21, 23).

    Dass die Vorwegentscheidung der Beklagten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F.) hinter dem klägerseits begehrten Umfang zurückbleibt, erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (vgl. BVerwG, U.v. 4.12.2014 - 4 C 33.13 - BVerwGE 151, 36 Rn. 21), hier des Ruhestandseintritts des Klägers mit Ablauf des 31. Juli 2016, als ermessensfehlerhaft (siehe 2.3.3.).

  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 4.81

    Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Studienzeiten - Prüfungszeiten - Rücknahme

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Nach § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.d.F.v. 6. Juni 2013 ist die Vorwegentscheidung über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nur in der Zeit von der Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zulässig (im Anschluss an BVerwG, U.v. 25.3.1982 - 2 C 4.81 - juris Rn. 13).

    Zu § 155 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 17. Juli 1971, einer dem § 49 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. entsprechenden Vorgängervorschrift, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, U.v. 25.3.1982 - 2 C 4.81 - juris Rn. 13) bereits geklärt, dass die Vorwegentscheidung nur in der Zeit von der Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zulässig ist.

    Als Argument dafür hat das Bundesverwaltungsgericht Sinn und Zweck der Vorschrift, der Beweissicherung zu dienen und dem Beamten eine sichere Grundlage für die Berechnung seiner späteren Versorgung zu verschaffen, angeführt, der nicht nur dann erreicht werde, wenn die Entscheidung - dem Wortlaut entsprechend - "bei" der Berufung in das Beamtenverhältnis getroffen werde, sondern auch dann, wenn sie später bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ergehe (BVerwG, U.v. 25.3.1982 a.a.O.).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 C 22.14

    Beamter; "Nur-Beamter"; Versorgung; Vordienstzeiten; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Eine solche Privilegierung vertrüge sich nicht mit dem Zweck der Berücksichtigungsvorschriften nach §§ 10 bis 12 BeamtVG, der darin besteht, den Beamten mit berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten diejenige Altersversorgung zu ermöglichen, die sie erhalten würden, wenn sie die vordienstlichen Tätigkeiten im Beamtenverhältnis erbracht hätten (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22.14 - NVwZ-RR 2016, 425 Rn. 15 m.w.N.).

    Auf die Frage, ob auch bei Vorwegentscheidungen gemäß § 49 Abs. 2 BeamtVG eine Vergleichsberechnung erforderlich ist (vgl. zur Versorgungsfestsetzung BVerwG, U.v. 19.11.2015 - 2 C 22.14 - NVwZ-RR 2016, 425), kommt es deshalb nicht an.

  • BVerwG, 15.09.1994 - 2 C 16.93

    Beamtenversorgung - Mindeststudienzeit - Prüfungszeit - Wehrübungen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Ist eine Zeit nach einer den Dienstherrn wie § 10 BeamtVG bindenden Vorschrift anzuerkennen, ist ein Rückgriff auf eine die Anerkennung lediglich ermöglichende Kann-Vorschrift ausgeschlossen; denn ein und dieselbe Zeit darf nicht mehrfach anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 2 C 6.03 - juris Rn. 14; U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - juris Rn. 17).

    Aus dem Wortlaut des in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. verwendeten Terminus "verbrachte Mindestzeit" ergibt sich, dass diese nach ihrem tatsächlichen Verlauf zu beurteilen ist, und zwar ab ihrem tatsächlichen Beginn, wobei es dafür, was als "vorgeschriebene Mindestzeit" einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen ist, auf die jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zur Zeit der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - IÖD 1995 - 56 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.8.2020 - 14 B 19.1411 - BeckRS 2020, 21595 Rn. 34 ff.).

  • BVerwG, 28.01.2004 - 2 C 6.03

    Ruhegehalt, ruhegehaltfähige Dienstzeit, Vordienstzeit, Ausbildungszeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Ist eine Zeit nach einer den Dienstherrn wie § 10 BeamtVG bindenden Vorschrift anzuerkennen, ist ein Rückgriff auf eine die Anerkennung lediglich ermöglichende Kann-Vorschrift ausgeschlossen; denn ein und dieselbe Zeit darf nicht mehrfach anerkannt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 - 2 C 6.03 - juris Rn. 14; U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - juris Rn. 17).

    Diese mehrjährige, vom Kläger mit Vertragsschluss eigenverantwortlich wahrgenommene Tätigkeit in der Privatwirtschaft hat die in den Jahren zuvor im Bereich der Universität geleistete Tätigkeit im öffentlichen Dienst "unterbrochen" (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 a.a.O. Rn. 14; HessVGH, U.v. 24.2.1993 - 1 UE 2067/87 - juris Rn. 21 f.).

  • BVerwG, 27.05.2010 - 2 C 84.08

    Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Dass die Beklagte dabei die Frage überpflichtmäßiger erbrachter tatsächlicher Arbeitsleistungen des Klägers unberücksichtigt gelassen hat, ist aus dem gleichen Grund nicht zu beanstanden, zumal auch bei Beamten Einwände gegen Teilzeitbedingungen nicht auf der Ebene der Bezüge, sondern im Primärrechtsschutz gegen die Teilzeitregelung zu suchen sind (BVerwG, U.v. 27.5.2010 - 2 C 84.08 - NVwZ-RR 2010, 776 Rn. 8).
  • VGH Bayern, 26.08.2020 - 14 B 19.1411

    Beamtenversorgungsrecht, hier: Anerkennung von in der früheren DDR absolvierten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Aus dem Wortlaut des in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. verwendeten Terminus "verbrachte Mindestzeit" ergibt sich, dass diese nach ihrem tatsächlichen Verlauf zu beurteilen ist, und zwar ab ihrem tatsächlichen Beginn, wobei es dafür, was als "vorgeschriebene Mindestzeit" einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anzusehen ist, auf die jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts zur Zeit der praktischen hauptberuflichen Tätigkeit ankommt (vgl. BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 16.93 - IÖD 1995 - 56 Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 26.8.2020 - 14 B 19.1411 - BeckRS 2020, 21595 Rn. 34 ff.).
  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 43.63

    Rückverweisung zur Verhandlung und Entscheidung - Wahrnehmung des Amtes eines

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Nachdem Anerkennungen nach dem vorrangigen § 10 BeamtVG a.F. ausscheiden (siehe 2.3.2.), ist § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG a.F. zu prüfen, der seinerseits gegenüber § 11 BeamtVG die speziellere Vorschrift ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1966 - II C 43.63 - BVerwGE 24, 133/135).
  • VGH Hessen, 24.02.1993 - 1 UE 2067/87

    Errechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - zeitlicher Zusammenhang zwischen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Diese mehrjährige, vom Kläger mit Vertragsschluss eigenverantwortlich wahrgenommene Tätigkeit in der Privatwirtschaft hat die in den Jahren zuvor im Bereich der Universität geleistete Tätigkeit im öffentlichen Dienst "unterbrochen" (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2004 a.a.O. Rn. 14; HessVGH, U.v. 24.2.1993 - 1 UE 2067/87 - juris Rn. 21 f.).
  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2023 - 14 B 20.2069
    Für diese Beurteilung kommt es darauf an, ob die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtverhältnis besteht und ob ein Feststellungsinteresse vorliegt (vgl. BVerwG, U.v. 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 Rn. 14).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 B 89.88

    Bauliche Anlage - Beseitigung - Nachbarklage - Erledigung - Bauaufsichtliche

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